OrgaIntakt
Ratgeber · Arbeitszeitgesetz

Pausen und Ruhezeiten: Die Regeln auf einen Blick.

Die meisten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz passieren nicht absichtlich, sondern im Schichtplan: eine Spätschicht, danach eine Frühschicht, und die Ruhezeit ist weg. Hier die Regeln kompakt.

Pausen nach § 4 ArbZG

Arbeitszeit am TagMindestpause
bis 6 Stundenkeine Pflichtpause
mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten
mehr als 9 Stunden45 Minuten
  • Pausen dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden.
  • Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause arbeiten.
  • Die Pause muss im Voraus feststehen – zumindest als Zeitrahmen. „Wenn es ruhig ist“ reicht nicht.

Jugendliche unter 18 (§ 11 JArbSchG)

Arbeitszeit am TagMindestpause
mehr als 4,5 bis 6 Stunden30 Minuten
mehr als 6 Stunden60 Minuten
  • Als Pause zählen nur Unterbrechungen von mindestens 15 Minuten, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende.
  • Länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Pause ist nicht erlaubt.
  • Zwischen zwei Arbeitstagen: mindestens 12 Stunden Freizeit (§ 13 JArbSchG), nicht 11.
  • Arbeitszeit grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr (§ 14); ab 16 Jahren u. a. in der Gastronomie bis 22 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 oder bis 21 Uhr.
  • Samstag ist in offenen Verkaufsstellen, Landwirtschaft und Gastronomie erlaubt – dann muss ein anderer Tag derselben Woche frei sein (§ 16).

Vorsicht bei Schülerinnen und Schülern: Wer noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, wird nach § 2 Abs. 3 JArbSchG wie ein Kind behandelt. Dann sind ab 13 Jahren mit Einwilligung der Eltern nur leichte Tätigkeiten bis zwei Stunden täglich erlaubt, nicht zwischen 18 und 8 Uhr (§ 5 Abs. 3); in den Ferien höchstens vier Wochen im Jahr nach den Jugendregeln (§ 5 Abs. 4).

Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG)

Werktäglich gilt grundsätzlich 8 Stunden. Bis zu 10 Stunden sind erlaubt, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Werktage sind Montag bis Samstag. Ein Referentenentwurf von 2026 sieht vor, die tägliche Grenze – zumindest für tarifgebundene Betriebe – durch eine wöchentliche zu ersetzen; bei Redaktionsschluss war das noch nicht beschlossen.

Ruhezeit (§ 5 ArbZG)

Nach Arbeitsende müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe folgen. Wer bis 22 Uhr im Laden steht, darf frühestens um 9 Uhr wieder anfangen. In Krankenhäusern und Pflege, Gaststätten und Beherbergung, Verkehrsbetrieben, Rundfunk sowie Landwirtschaft und Tierhaltung darf sie um bis zu eine Stunde verkürzt werden – wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.

Typische Fehler im Schichtplan

Spät auf Früh

Schließdienst am Freitag, Öffnen am Samstag: die 11 Stunden reichen oft nicht.

Pause vergessen

Die 6,5-Stunden-Schicht ohne eingeplante Pause ist auf dem Papier schon ein Verstoß.

Minderjährige wie Erwachsene geplant

Andere Pausen, 12 statt 11 Stunden Freizeit, kein Einsatz nach 20 Uhr (mit Ausnahmen) – im Plan schnell übersehen.

So hilft OrgaIntakt

Wochenpläne werden vor der Veröffentlichung auf Arbeitszeit-Befunde geprüft. Was auffällt, steht da, bevor das Team den Plan sieht – nicht erst bei der Kontrolle.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regeln enthalten. Stand: Oktober 2026.

Häufige Fragen
Zählt die Pause zur Arbeitszeit?
Nein. Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind keine Arbeitszeit und werden in der Regel nicht bezahlt, sofern Vertrag oder Tarif nichts anderes regeln.
Muss nach genau 6 Stunden Pause gemacht werden?
Nein, die Pause muss spätestens nach 6 Stunden Arbeit beginnen. Wer 6,5 Stunden arbeitet, braucht insgesamt 30 Minuten Pause.
Gilt die 11-Stunden-Ruhezeit auch für Minijobber?
Ja. Das Arbeitszeitgesetz gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Ausgenommen sind u. a. leitende Angestellte (§ 18 ArbZG). Für Beschäftigte unter 18 gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz – mit 12 Stunden Freizeit.

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